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Donnerstag, 25. September 2008
Mehr Geld für Familien

Der Kinderzuschlag soll Familien mit niedrigen Einkommen unabhängig vom Arbeitslosengeld II (ALG II) machen. Eltern bekommen die Leistung, wenn ihr Einkommen für ihren Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für den ihrer Kinder.

Eine erneute Gesetzesänderung könnte dies ab 1. Oktober ändern. Eltern müssen dann nicht mehr belegen, dass ihr Einkommen über dem Hartz-IV-Bedarf (Regelsatz, Miete, Heizung, Mehrbedarf) liegt, sondern müssen nur ein Mindesteinkommen von pauschal 900 Euro (600 Euro bei Alleinerziehenden) nachweisen. Dabei zählen auch Krankengeld oder Arbeitslosengeld I als Einkommen.

Den Kinderzuschlag gibt es aber weiterhin nur dann, wenn das Einkommen der Eltern nicht wesentlich über dem Hartz-IV-Bedarf liegt. Zur Berechnung des genauen Leistungsanspruchs muss zunächst der Bedarf der Eltern entsprechend der ALG-II-Richtlinien ermittelt werden ("Bemessungseinkommen"). Im Fall einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern entspricht der Bedarf den Regelsätzen der Eltern (jeweils 90 Prozent der Regelleistung, zusammen 632 Euro) sowie den auf die Eltern entfallenden Wohnkosten (hier 71 Prozent). Bei Miet- und Heizkosten von 600 Euro für eine angemessene Wohnung entspricht der Wohnkostenanteil 427 Euro. Insgesamt beläuft sich das Bemessungseinkommen auf 1059 Euro.

Zu diesem Betrag wird nun der maximale Kinderzuschlag von 140 Euro je Kind addiert, um die Höchsteinkommensgrenze zu ermitteln. Im angeführten Beispiel liegt diese bei 1339 Euro (1059 Euro plus 280 Euro Kinderzuschlag). Verdienen die Eltern mehr, gibt es keinen Kinderzuschlag.

Liegt das Einkommen zwischen Bemessungs- und Höchsteinkommensgrenze, besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch. Der exakte Auszahlbetrag errechnet sich aus dem Höchstsatz von 140 Euro abzüglich eigener Einkünfte des Kindes, beispielsweise aus Unterhaltsgeld. Kindergeld oder anteiliges Wohngeld zählen nicht als Einkommen. Zudem muss auch noch der Teil des Elterneinkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet werden, der oberhalb der Bemessungsgrenze liegt. Dabei werden Arbeitseinkommen nur zur Hälfte angerechnet.

Im Beispielfall sieht die Rechnung folgendermaßen aus: Für die Kinder gibt es einen Zuschlag von höchstens 280 Euro. Davon muss die Hälfte des Einkommens oberhalb der Bemessungsgrenze abgezogen werden. Verdienen die Eltern 1200 Euro brutto, müssten sie daher vom Kinderzuschlag rund 70 Euro (die Hälfte von 1200 Euro abzüglich 1059 Euro) abziehen, so dass unter dem Strich ein Anspruch auf 210 Euro Kinderzuschlag besteht.

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